Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Vom 23. Juli 1993

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Art. 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
Art. 3 Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Art. 5 Datengeheimnis
Art. 6 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Art. 7 Technische und organisatorische Maßnahmen
Art. 8 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
Zweiter Abschnitt Schutzrechte
Art. 9 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Art. 10 Auskunft an Betroffene
Art. 11 Berichtigung
Art. 12 Löschung, Sperrung
Art. 13 Benachrichtigung bei regelmäßigen Datenübermittlungen
Art. 14 Schadensersatz
Dritter Abschnitt Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Art. 15 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Art. 16 Erhebung
Art. 17 Verarbeitung und Nutzung
Art. 18 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
Art. 19 Datenübermittlung an nicht-öffentiiche Stellen
Art. 20 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Art. 21 Datenübermittlung an Stellen im Ausland
Art. 22 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
Art. 23 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
Art. 24 Rechtsverordnungsermächtigung für Datenübermittlungen
Vierter Abschnitt Durchführung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen
Art. 25 Sicherstellung des Datenschutzes
Art. 26 Datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren
Art. 27 Anlagen- und Verfahrensverzeichnis
Art. 28 Rechtsverordnungsermächtigungen
Fünfter Abschnitt Landesbeauftragter für den Datenschutz
Art. 29 Ernennung und Rechtsstellung
Art. 30 Aufgaben
Art. 31 Beanstandungen
Art. 32 Unterstützung durch die öffentlichen Stellen
Art. 33 Beirat
Sechster Abschnitt Tätigkeit der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
Art. 34 Mitwirkung des Technischen Überwachungs-Vereins
Art. 35 Kostenerhebung durch die Aufsichtsbehörden
Art. 36 Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörden
Siebter Abschnitt} Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift, Schlußvorschriften
Art. 37 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift
Art. 38 Änderung von Gesetzen
Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die einzelnen davor zu schützen, daß sie bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden.


Art. 2 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes - ausgenommen der Sechste Abschnitt - gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen - ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen -

  1. eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, oder
  2. außer einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch eine oder mehrere der in Par. 2 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Vereinigungen beteiligt sind, wenn sie keine öffentlichen Stellen des Bundes gemäß Par. 2 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind.

Beteiligt sich eine Vereinigung des privaten Rechts, auf die dieses Gesetz nach Satz 1 Anwendung findet, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Für personenbezogene Daten in automatisierten Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die Art. 5, 7, 17 Abs. 4, Art. 25, 29, 30, 31, 32 Abs. 1 bis 3, Art. 33 und 37.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Ausübung des Begnadigungsrechts.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für den Landtag und den Senat nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(6) In bezug auf Gerichte und den Obersten Rechnungshof gelten der Vierte und Fünfte Abschnitt sowie Art. 9 nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(7) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz oder über Verfahren der Rechtspflege auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(9) Dieses Gesetz läßt die Verpflichtung zur Wahrung der in Par. 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse unberührt.


Art. 3 Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen

(1) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie sowie für ihre Zusammenschlüsse und Verbände die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts. Art. 2 Abs. 7 bleibt unberührt. Für die Durchführung und die Kontrolle des Datenschutzes gelten an Stelle der Par. 32 und 36 bis 38 des Bundesdatenschutzgesetzes die Art. 9 und 25 bis 33.

(2) Soweit öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privatrechtliche Versicherungsunternehmen anzuwenden sind. Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sowie für ihre Zusammenschlüsse und Verbände gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privat-rechtliche Kreditinstitute anzuwenden sind. Art. 2 Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes auch, soweit sie am Wettbewerb teilnimmt.


Art. 4 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene).

(2) Öffentliche Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind die in Art. 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen und Vereinigungen. Öffentliche Stellen im Sinn der Art. 18 und 24 sind darüber hinaus die öffentlichen Stellen des Bundes gemäß Par. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes und der anderen Länder nach Par. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes und der jeweils maßgeblichen Landesdatenschutzgesetze. Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Satz 1 oder 2 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle.

(3) Eine Datei ist

  1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder
  2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

(4) Akten sind alle sonstigen amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienenden Unterlagen; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über Betroffene.

(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

  1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Überarbeitung oder Nutzung,
  2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
  3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an Dritte (Empfänger) in der Weise, daß
    1. die Daten durch die speichernde Stelle an Dritte weitergegeben werden oder
    2. Dritte Daten einsehen oder abrufen, die von der speichernden Stelle zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehalten werden,
  4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
  5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

(7) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, insbesondere die Weitergabe von Daten innerhalb der speichernden Stelle an Teile derselben Stelle mit anderen Aufgaben oder anderem örtlichem Zuständigkeitsbereich.

8) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(9) Speichernde Stelle ist jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern läßt.

(10) Dritte sind alle Personen oder Stellen außerhalb der speichernden Stelle. Dritte sind nicht die Betroffenen sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten und nutzen.


Art. 5 Datengeheimnis

Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.


Art. 6 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Werden personenbezogene Daten durch andere Stellen im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt, bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die im Zweiten Abschnitt genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Auftragnehmer sind unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind.

(3) Ist eine öffentliche Stelle Auftragnehmer, so gelten für sie nur die Art. 5, 7, 25, 29 bis 31, 32 Abs. 1 bis 3, Art. 33 und 37. Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, daß eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.


Art. 7 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schätzenden personenbezogenen Daten geeignet sind,

  1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
  2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
  3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
  4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),
  5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
  6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
  7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
  8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
  10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

Art. 8 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

  1. die Aufgaben, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  2. die Datenempfänger,
  3. die Art der zu übermittelnden Daten,
  4. die nach Art. 7 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(3) Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beurteilt sich nach den für die Erhebung und Übermittlung geltenden Vorschriften. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestands.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die allen, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.


Zweiter Abschnitt Schutzrechte

Art. 9 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Jeder kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit dem Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein.


Art. 10 Auskunft an Betroffene

(1) Die speichernde Stelle hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck der Speicherung sowie
  3. die Herkunft der Daten und deren Empfänger, soweit diese Angaben gespeichert sind.

Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.

(2) Für die Auskunft werden Kosten nicht erhoben, es sei denn, daß mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist.

(3) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten nicht in automatisierten Dateien gespeichert, so wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, an Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, an Verfassungsschutzbehörden, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Für die Versagung der Zustimmung durch Behörden des Freistaates Bayern gilt Absatz 5 entsprechend.

(5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde oder
  3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung durch Behörden der Staatsanwaltschaft, durch Justizvollzugsanstalten und Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung der Auskunftserteilung durch sonstige öffentliche Stellen bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, so weit nicht die Staatskanzlei, die Staatsministerien, die sonstigen obersten Dienststellen des Staates oder die obersten Aufsichtsbehörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall feststellen, daß dadurch die Sicherheit des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 gelten für den Obersten Rechnungshof nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird.


Art. 11 Berichtigung

Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, daß sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in den Akten zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.


Art. 12 Löschung, Sperrung

(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu sperren, wenn

  1. ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt oder
  2. eine Löschung nach Absatz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(3) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, daß ihre Speicherung unzulässig ist. Stellt die speichernde Stelle im Einzelfall fest, daß der gesamte Akt ausschließlich unzulässig gespeicherte Daten enthält, so sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(4) Personenbezogene Daten in Akten sind ferner zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Stellt die speichernde Stelle im Einzelfall fest, daß der gesamte Akt zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(5) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

  1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich oder zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen oder zur Rechnungsprüfung erforderlich ist und
  2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

(7) Daten, die wegen Unzulässigkeit der Speicherung gesperrt sind, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht mehr übermittelt oder genutzt werden, es sei denn, daß dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen oder zur Rechnungsprüfung erforderlich ist.

(8) Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind oder über die Übernahme nicht fristgerecht (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Archivgesetz oder auf Grund der entsprechenden Festlegungen der Träger von Archiven sonstiger öffentlicher Stellen nach Abschnitt III des Bayerischen Archivgesetzes) entschieden worden ist.


Art. 13 Benachrichtigung bei regelmäßigen Datenübermittlungen

Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies zur Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.


Art. 14 Schadensersatz

(1) Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 250 000 Deutsche Mark begrenzt. Ist auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 25O 000 Deutsche Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen speicherungsberechtigt und sind Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.

(5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die Par. 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(7) Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt.

(8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.


Dritter Abschnitt Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Art. 15 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn

  1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder
  2. der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Wird eine Einwilligung eingeholt, so ist der Betroffene auf den Zweck der Erhebung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegen solche besonderen Umstände auch dann vor, wenn der bestimmte Forschungszweck durch die Schriftform erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis gemäß Absatz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des wissenschaftlichen Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(4) Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.


Art. 16 Erhebung

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Personenbezogene Daten dürfen bei Dritten nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift eine solche Erhebung vorsieht oder zwingend voraussetzt,
    1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht oder
    2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht
  2. und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, oder
  3. die Daten nach Art. 13 Abs, 1 oder einer anderen Rechtsvorschrift von einer öffentlichen Stelle an die erhebende Stelle übermittelt werden dürfen.

Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, gelten die Nummern 1 und 2 Buchst. a des Satzes 2 entsprechend.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen ist der Betroffene über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Bei einer Datenerhebung auf schriftlichem Weg ist die Rechtsvorschrift stets anzugeben.

(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.


Art. 17 Verarbeitung und Nutzung

(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn

  1. es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
  2. es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind; ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke zulässig, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange bestimmt,
  2. der Betroffene eingewilligt hat,
  3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung hierzu verweigern würde,
  4. die Daten für den anderen Zweck auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunfts- oder Meldepflicht beim Betroffenen erhoben werden dürfen und der Betroffene dieser Pflicht nicht nachgekommen ist,
  5. Angaben des Betroffenen überprüft werden sollen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  6. Angaben des Betroffenen zur Erlangung von finanziellen Leistungen öffentlicher Stellen mit anderen derartigen Angaben verglichen werden sollen,
  7. es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist,
  8. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle die Daten veröffentlichen dürfte,
  9. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  10. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinn des Par. 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
  11. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
  12. es zur Ernennung oder Berufung von Wahlberechtigten für Wahlehrenämter erforderlich ist und sich die Weitergabe oder Übermittlung auf Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und Anschriften wahlberechtigter Bediensteter der öffentlichen Stelle beschränkt.

(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, der Erstellung von Geschäftsstatistiken, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle oder der Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung dient. Das gilt auch für die Verarbeitung und Nutzung zu Ausbildungs- oder Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien im Sinn des Art. 2 Abs. 3 sowie personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 durch Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Weitergabe auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Verarbeitung dieser Daten ist nur zulässig, soweit die Daten auch hierfür hätten weitergegeben werden dürfen.


Art. 18 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die u ebermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Art. 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. Eine Nutzung oder Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist nur zulässig, soweit die Daten auch hierfür hätten übermittelt werden dürfen.


Art. 19 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

  1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulassen würden oder
  2. die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr.2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, wenn die Unterrichtung wegen der Art der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht geboten erscheint, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde.

(4) Die nicht-öffentliche Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Sie ist von der übermittelnden Stelle darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 auch für die anderen Zwecke zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.


Art. 20 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung von Art. 18 zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.


Art. 21 Datenübermittlung an Stellen im Ausland

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen findet Art. 19 Abs. 1 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen Anwendung. Für die Unterrichtung des Betroffenen gilt Art. 19 Abs. 3 entsprechend.

(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.


Art. 22 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle auch für diesen Zweck übermittelt werden dürften und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle in die Zweckänderung eingewilligt hat. Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle eingewilligt hat.


Art. 23 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, übermittelte Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten.

(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.


Art. 24 Rechtsverordnungsermächtigung für Datenübermittlungen

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Sachgebiete die Voraussetzungen näher regeln, unter denen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden dürfen. Dabei sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen, berechtigte Interessen Dritter und die Belange einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung miteinander abzuwägen. In der Rechtsverordnung sind die für die Übermittlung bestimmten Daten, deren Empfänger und der Zweck der Übermittlung zu bezeichnen.


Vierter Abschnitt Durchführung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen

Art. 25 Sicherstellung des Datenschutzes

Die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die sonstigen obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die dieses Gesetz gemäß Art. 2 Abs. 2 Anwendung findet, haben für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.


Art. 26 Datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren

1) Der erstmalige Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die öffentliche Stelle, die nach Art. 25 den Datenschutz sicherzustellen hat oder durch die von ihr ermächtigte öffentliche Stelle. Eine datenschutzrechtliche Freigabe ist nicht erforderlich bei Verfahren, welche durch den Vorstand der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern bereits freigegeben worden sind, soweit diese Verfahren unverändert übernommen werden. Für wesentliche Änderungen von Verfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die datenschutzrechtliche Freigabe hat neben einem Hinweis auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit der speichernden Stelle folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung des Verfahrens,
  2. Aufgaben, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung oder Nutzung,
  3. Art der gespeicherten Daten,
  4. Kreis der Betroffenen,
  5. Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und deren Empfänger,
  6. Regelfristen für die Löschung der Daten oder für die Prüfung der Löschung,
  7. verarbeitungs- und nutzungsberechtigte Personengruppen.

Art. 27 Anlagen- und Verfahrensverzeichnis

(1) Jede öffentliche Stelle führt ein Verzeichnis der bei ihr eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und freigegebenen automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(2) In dem Verzeichnis sind für jedes automatisierte Verfahren die in Art. 26 Abs. 2 genannten Angaben festzuhalten.


Art. 28 Rechtsverordnungsermächtigungen

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Freigabe und des Anlagen- und Verfahrensverzeichnisses zu regeln, insbesondere zum Zweck der Vereinfachung der Verfahren und zur Entlastung der öffentlichen Stellen. Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für den internen Verwaltungsablauf dienende automatisierte Verfahren - wie Registraturverfahren, ausschließlich der Erstellung von Texten dienende Verfahren, Kommunikationsverzeichnisse und Anschriftenverzeichnisse für die Versendung an die Betroffenen - keine Freigabe und Aufnahme in das Anlagen- und Verfahrensverzeichnis erforderlich ist; das gleiche gilt für Verfahren, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung und der Datenschutzkontrolle dienen, und für Verfahren, die nur vorübergehend vorgehalten werden und bei denen die personenbezogenen Daten innerhalb von drei Monaten nach der Erstellung der Verfahren gelöscht werden.


Fünfter Abschnitt Landesbeauftragter für den Datenschutz

Art. 29 Ernennung und Rechtsstellung

(1) Die Staatsregierung ernennt mit Zustimmung des Landtags einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird auf die Daür von acht Jahren ausgeübt. Wiederholte Berufung ist mit Zustimmung des Landtags möglich. Während dieser Zeit kann er auf seinen Antrag von der Staatsregierung abberufen werden; ohne seine Zustimmung kann er durch die Staatsregierung nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. Die Beendigung des Amts läßt seine Rechtsstellung als Beamter auf Lebenszeit mit der vom Bayerischen Besoldungsgesetz für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorgesehenen Besoldungsgruppe unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; er kann sich jederzeit an den Landtag und den Senat wenden. Er untersteht der Dienstaufsicht des Ministerpräsidenten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinn des Par. 96 der Strafprozeßordnung und des Art. 70 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes; die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie die Zeugenaussage bedürfen der Zustimmung des Ministerpräsidenten.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bedient sich einer Geschäftsstelle, die bei der Staatskanzlei eingerichtet wird. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Dienstvorgesetzter dieser Mitarbeiter. Sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden.

(4) Die Personal- und Sachmittel der Geschäftsstelle werden im Einzelplan des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei gesondert ausgewiesen.


Art. 30 Aufgaben

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn der Betroffene ihm hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, daß er dabei in seinen Rechten verletzt worden ist oder wenn dem Landesbeauftragten für den Datenschutz hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.

(2) Die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, insbesondere dem Steuergeheimnis nach Par. 30 der Abgabenordnung. Für personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, und personenbezogene Daten in Personalakten sowie in Akten über die Sicherheitsüberprüfung gilt dies jedoch nur, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten nicht widersprochen hat. Unbeschadet des Kontrollrechts des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterrichtet die speichernde Stelle die Betroffenen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber der speichernden Stelle zu erklären.

(3) Die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen und in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(4) Die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten ist erst nach Abschluß des Strafverfahrens zulässig. Sie erstreckt sich nicht auf eine Datenerhebung, die gerichtlich überprüft wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Strafvollstreckung entsprechend.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag, dem Senat und der Staatsregierung alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Er gibt dabei auch einen Überblick über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 7 und regt Verbesserungen des Datenschutzes an. Der Bericht ist im Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzuberaten.

(6) Der Landtag, der Senat oder die Staatsregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz ersuchen, bestimmte Vorgänge aus seinem Aufgabenbereich zu überprüfen.

(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden nach Par. 38 des Bundesdatenschutzgesetzes tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus.


Art. 31 Beanstandungen

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz beanstandet festgestellte Verstöße gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz und fordert ihre Behebung in angemessener Frist. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz verständigt von der Beanstandung die nach Art. 25 für die Sicherstellung des Datenschutzes verantwortliche Stelle. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, verständigt er darüber hinaus auch die Aufsichtsbehörde.

(2) Wird die Beanstandung nicht behoben, so fordert der Landesbeauftragte für den Datenschutz von der für die Sicherstellung des Datenschutzes nach Art. 25 verantwortlichen Stelle binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Hat dies nach Ablauf dieser Frist keinen Erfolg, verständigt er den Landtag und die Staatsregierung.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen behobene Mängel handelt.


Art. 32 Unterstützung durch die öffentlichen Stellen

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist von allen öffentlichen Stellen in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er hat ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen öffentliche Stellen Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.

(2) Für

  1. Einrichtungen der Rechtspflege, soweit sie strafverfolgend, strafvollstreckend oder strafvollziehend tätig werden,
  2. Behörden, soweit sie Steuern verwalten oder strafverfolgend oder in Bußgeldverfahren tätig werden und
  3. Polizei und Verfassungsschutzbehörden

gilt Absatz 1 nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und gegenüber den von ihm schriftlich besonders damit Beauftragten. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 gelten für diese Stellen nicht, soweit das jeweils zuständige Staatsministerium im Einzelfall feststellt, daß die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährden würde.

(3) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien unterrichten den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig über Planungen bedeutender Automationsvorhaben, sofern damit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die nach Art. 27 zu führenden Verfahrensverzeichnisse dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zuzuleiten.


Art. 33 Beirat

(1) Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus 11 Mitgliedern. Es bestellen:

6 Mitglieder der Landtag, 1 Mitglied der Senat, 1 Mitglied die Staatsregierung, 1 Mitglied die kommunalen Spitzenverbände, 1 Mitglied das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit aus dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, 1 Mitglied der Verband freier Berufe e. V. in Bayern.

Für jedes Beiratsmitglied wird zugleich ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden für vier Jahre, die Mitglieder des Landtags für die Wahldauer des Landtags bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Beirat unterstützt den Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Arbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Beirat tritt auf Antrag jedes seiner Mitglieder oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtags.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt an allen Sitzungen teil. Er verständigt den Beirat von Beanstandungen nach Art. 31 Abs. 1. Vor Maßnahmen nach Art. 31 Abs. 2 ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Mitglieder des Beirats haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(7) Die Mitglieder des Beirats erhalten vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes in der Reisekostenstufe B.


Sechster Abschnitt Tätigkeit der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

Art. 34 Mitwirkung des Technischen Überwachungs-Vereins

(1) Die Aufsichtsbehörden nach Par. 38 des Bundesdatenschutzgesetzes bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e. V; dieser nimmt insoweit eigene Aufgaben wahr. Die Bediensteten des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e.V. haben die in Par. 38 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Rechte; auch ihnen gegenüber besteht die in Par. 38 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte Auskunftspflicht. Der Technische Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V. erhebt für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) In den Fällen des Par. 38 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die Gebühren und Auslagen von den Überwachten zu tragen.

(3) In den Fällen des Par. 38 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die Gebühren und Auslagen von den Überprüften zu tragen, wenn Mängel festgestellt werden. Werden keine Mängel festgestellt, sind Gebühren und Auslagen von denjenigen zu tragen, die die Tätigkeit veranlaßt haben, soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht.

(4) Für die Unterstützung der Beauftragten für den Datenschutz (Par. 37 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes) sind Gebühren und Auslagen von den natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften oder anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts zu tragen, die die Beauftragten für den Datenschutz bestellt haben.

(5) Schulden mehrere die Gebühren und Auslagen, so haften sie gesamtschuldnerisch.

(6) Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze gilt entsprechend.

(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e.V. festzusetzen. Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist nach dem Aufwand und der Bedeutung der Leistung für die Schuldner zu bemessen.


Art. 35 Kostenerhebung durch die Aufsichtsbehörden

Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Aufsichtsbehörden nach Par. 38 des Bundesdatenschutzgesetzes bestimmt sich nach dem Kostengesetz. Abweichend von Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes gelten jedoch Art. 34 Abs. 2 bis 4 entsprechend.


Art. 36 Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsichtsbehörden nach Par. 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes als zuständige öffentliche Stellen nach Par. 33 Abs. 2 Nr. 4 und Par. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Par. 33 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu bestimmen.


Siebter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift, Schlußvorschriften

Art. 37 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. speichert, verändert oder übermittelt,
  2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
  3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft.

(2) Ferner kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer

  1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
  2. entgegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 22 Satz 1 oder Art. 23 Abs. 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt oder
  3. entgegen Art. 23 Abs. 3 Satz 3 die in Art. 23 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.

(3) Wer eine der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 38 Änderung von Gesetzen

(1) Art. 3 des Bayerischen Statistikgesetzes (Bay-StatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270, BayRS 290-1-I) erhält folgende Fassung:

''Art. 3 Anwendbarkeit des Bayerischen Datenschutzgesetzes

(1) Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, so gelten von den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes nur die Art. 7 bis 9, 25, 29 bis 31, 32 Abs. 1 bis 3 und Art. 33.

(2) Für die Durchführung von Geschäftsstatistiken findet das Bayerische Datenschutzgesetz Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einzelangaben dürfen an das Landesamt und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken weitergegeben und von dort - auch in aufbereiteter Form - rückübermittelt werden.''

(2) Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) - AG BtxStV - vom 4. August 1983 (GVBl S. 542, BayRS 2252-2-S), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 1993 (GVBl S. 59), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

''Art. 30, 31, 32 Abs. 1 bis 3 und Art. 33 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) finden Anwendung''.

2. In Art. 4 Abs. 2 werden die Worte ''Art. 32 des Bayerischen Datenschutzgesetzes durch ''Art. 34 BayDSG'' ersetzt.

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, das Gesetz mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(3) Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts Der Bayerische Rundfunk (Bayerisches Rundfunkgesetz) - BayRG,- (BayRS 2251-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 529), wird wie folgt geändert:

  1. In Art. 19c Abs. 1 werden die Worte, ''Art. 14 und 15'' durch die Worte ''Art. 5 bis 8'' ersetzt.
  2. Art. 19d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird ''Art. 26 Abs. 1'' durch ''Art. 25'' ersetzt.
    2. Satz 3 erhält folgende Fassung: ''Art. 9 und 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung.''

Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Gesetz mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(4) Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) vom 30. November 1992 (GVBl S. 584, BayRS 2251-4-K) wird wie folgt geändert:

  1. Art. 20 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte ''Art. 14 und 15'' durch die Worte ''Art. 5 bis 8'' ersetzt.
    2. Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: ''Art. 9 und 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung.''
  2. In Art. 35 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ''Art. 26 bis 33'' durch die Worte ''Art.25 bis 35'' ersetzt.

Das Staatsministerium für Unterricht Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Gesetz mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(5) Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), geändert durch Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1991 (GVBl S. 496), wird wie folgt geändert:

  1. Art. 46, Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
  2. Art. 47 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: ''Art. 26 und 27 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.''.

(6) In Art. 10 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 24.August 1990 (GVBl S. 323, BayRS 12-1-I) werden die Worte ''Art. 8 bis 12, 16 bis 18, 20 und 26 Abs. 2'' durch die Worte ''Art. 10 bis 13, 15 bis 23 und 26 bis 28'' ersetzt.

(7) Die Anlage - Bayerische Besoldungsordnungen - des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - (BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1991 (GVBl S. 231), wird wie folgt geändert:

In Besoldungsgruppe B6 werden vor den Worten ''Landesbeauftragter für den Datenschutz'' die Worte ''Ministerialdirigent -als'' eingefügt.


Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ubergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bayerische Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bayerisches Datenschutzgesetz-BayDSG) vom 28. April 1978 (BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 24. August 1990 (GVB1 S. 323), außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt Art. 7 des Bayerischen Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 28. April 1978 am 1. August 1993 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 erst am 1. März 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung über das Datenschutzregister (Datenschutzregisterverordnung - DSRegV) vom 23. November 1978 (BayRS 204-1-1-I) tritt am 1. August 1993 außer Kraft.

(3) Die Berufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgt nach den Bestimmungen des Art. 29 Abs. 1 erstmalig zum 1. April 1994.

(4) Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits datenschutzrechtlich freigegeben worden sind, müssen nicht erneut nach Art. 26 dieses Gesetzes datenschutzrechtlich freigegeben werden. Die Anlagen- und Verfahrensverzeichnisse nach Art. 27 sind bis zum 1. März 1995 einzurichten.

München, den 23. Juli 1993

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber


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